Fahrzeuge für die Landwirtschaft
Regeln für die Zulassung landwirtschaftlicher Fahrzeuge
Traktoren müssen in der Regel im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, die dazu führen, dass viele Traktoren nicht auf herkömmliche Weise zugelassen werden müssen.
Folgende Traktoren müssen nicht im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden:
- Traktoren, die überwiegend im Gelände als Zug- oder Antriebskraft für Arbeitsgeräte eingesetzt werden, und wenn der Traktor nur für einige begrenzte Fahrten auf der Straße verwendet wird.
Diese Traktoren müssen nicht auf herkömmliche Weise zugelassen werden, sondern mit dem besonderen Verwendungszweck: „Nur für Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Gärtnerei zugelassen“: - Traktoren, die einem Eigentümer oder Nutzer eines landwirtschaftlichen Betriebs, einer Gärtnerei oder eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks gehören und verwendet werden für:
- Transport von Arbeitsgeräten zwischen Teilen eines landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks
- Transport von Erzeugnissen, die aus einem landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder forstwirtschaftlichen Betrieb stammen oder zur Verwendung in einem solchen Betrieb bestimmt sind, zu und von einem solchen Grundstück oder zwischen dessen Teilen.
Zugelassene Traktoren müssen mit amtlichen Kennzeichen versehen sein.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden, wenn sie für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden und diese Einrichtung für die Funktion der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht erforderlich ist.
Folgende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen nicht im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden und bei denen diese Einrichtung und Verwendung für den Betrieb der selbstfahrenden Arbeitsmaschine erforderlich ist.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden, müssen daher häufig nicht zugelassen werden, da sie selten für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden, wenn die Einrichtung für die Funktion der Arbeitsmaschine nicht erforderlich ist.
Anhänger müssen im dänischen Kraftfahrzeugregister zugelassen werden, wenn sie von Fahrzeugen gezogen werden, die im dänischen Kraftfahrzeugregister zugelassen werden müssen.
Ein Anhänger muss nicht im dänischen Kraftfahrzeugregister zugelassen werden, wenn er nur von einem nicht zulassungspflichtigen Fahrzeug gezogen wird.
Anhänger, die von einem landwirtschaftlichen Fahrzeug gezogen werden, müssen daher oft nicht zugelassen werden.
Gezogene Arbeitsgeräte müssen im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden, wenn sie mit mehr als 30 km/h gezogen werden können.
Folgende gezogene Arbeitsgeräte müssen in der Regel nicht im dänischen Kraftfahrzeugregister zugelassen werden:
- Feldwalzen
- Sähmaschinen
- Graserntemaschinen
Daher müssen landwirtschaftliche gezogene Arbeitsgeräte oft nicht zugelassen werden.