Selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden, wenn sie für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden und diese Einrichtung für die Funktion der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nicht erforderlich ist.
Folgende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen nicht im Kraftfahrzeugregister zugelassen werden:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden und bei denen diese Einrichtung und Verwendung für den Betrieb der selbstfahrenden Arbeitsmaschine erforderlich ist.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden, müssen daher häufig nicht zugelassen werden, da sie selten für den Transport von Gütern eingerichtet sind und verwendet werden, wenn die Einrichtung für die Funktion der Arbeitsmaschine nicht erforderlich ist.